§ 7
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt auf Vorschlag des Präsidenten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu berufen.
(2) Dem Fachbeirat sind neben den fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission erprobte Fachleute des zu bearbeitenden Gebietes zuzuziehen, von deren Rat eine besondere Förderung der Arbeiten des Fachbeirates zu erwarten ist.
(3) Der Vorsitzende eines Fachbeirates ist berechtigt, dem Fachbeirat nicht angehörende Personen als Sachverständige den Sitzungen des Beirates zuzuziehen.
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