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§ 5 Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1966

§ 5

Über jede Sitzung der Statistischen Zentralkommission ist ein Protokoll zu verfassen, das die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut sowie den wesentlichen Inhalt der Ausführungen der Sitzungsteilnehmer enthält. Die Protokolle sind nach jeder Tagung an alle Mitglieder der Statistischen Zentralkommission zu versenden.

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