Artikel 9
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beigetretenen Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Gesetzesnummer
10005285
Dokumentnummer
NOR12058979
alte Dokumentnummer
N4196534509L
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