Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Gesetzesnummer
10005285
Dokumentnummer
NOR12058980
alte Dokumentnummer
N4196534510L
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