§ 0
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kurztitel
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1965
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1965
Unterzeichnungsdatum
26.09.1957
Index
49/03 Personenstand
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
StF: BGBl. Nr. 276/1965 (NR: GP X RV 606 AB 683 S. 77 . BR: S. 227.)
Änderung
BGBl. Nr. 201/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 48/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 102/1977
BGBl. Nr. 179/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 298/1982
Vertragsparteien
*Belgien 201/1966 *Deutschland/BRD 276/1965 *Frankreich 276/1965 *Italien 48/1969, 102/1977 *Luxemburg 276/1965 *Niederlande 276/1965, 201/1966 *Portugal 179/1982, 298/1982 *Schweiz 276/1965 *Türkei 276/1965
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung vom 26. September 1957, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen, bezeichnet als die im Bereich der Republik Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 2 des Übereinkommens das Bundesministerium für Inneres und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.
Ratifikationstext
Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 für Österreich am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Türkei.
Niederlande
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland“ und „außerhalb des Mutterlandes“ ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von „Europa“ und „außerhalb Europas“ verstanden.
Weiters erfolgte nach einer Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements die Hinterlegung der niederländischen Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen am 4. Dezember 1959 nicht nur für das Königreich in Europa, sondern auch für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
- - IN DEM WUNSCHE, bestimmte Fragen der Erteilung und der Beglaubigung von Personenstandsurkunden einvernehmlich zu regeln -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.7.1982 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR11005367
alte Dokumentnummer
N4196510517G
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