Artikel 9
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 7 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR12058967
alte Dokumentnummer
N4196534491L
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