vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 CIEC – PStÜ Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005283

Dokumentnummer

NOR12058964

alte Dokumentnummer

N4196534488L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)