Artikel 4
Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden Behörde versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR12058962
alte Dokumentnummer
N4196534486L
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