vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 CIEC – PStÜ Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 2

Das Ersuchen ist von der diplomatischen Vertretung oder den Konsuln an die im Anhang zu diesem Übereinkommen von jedem Vertragsstaat bezeichnete zuständige Behörde zu richten; in dem Ersuchen ist als kurze Begründung „für Verwaltungszwecke“ oder „Bedürftigkeit des Antragstellers“ anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005283

Dokumentnummer

NOR12058960

alte Dokumentnummer

N4196534484L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)