Artikel 4
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10005275
Dokumentnummer
NOR12058855
alte Dokumentnummer
N4196434415L
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