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Artikel 9. Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1963

III. ABSCHNITT.

Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Artikel 9.

Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058804

alte Dokumentnummer

N4196234382L

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