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Artikel 5. Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1963

Artikel 5.

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.

(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058800

alte Dokumentnummer

N4196234378L

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