Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten und den beigetretenen Staaten:
(a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Namen der Mitglieder, die das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde gemäß Art. 10;
(c) jede Mitteilung, die er gemäß Art. 13 erhalten hat, zusammen mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.
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