Artikel 3.
Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003134
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