Artikel 15.
- 1. Jeder vertragschließende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, daß er durch die Annahme dieses Protokolls keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder irgendeines Teils seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete oder für einzelne Bevölkerungsteile dieser Gebiete zu übernehmen gewillt sei. In diesem Falle findet dieses Protokoll auf die Gebiete und die Bevölkerungsteile, die den Gegenstand einer solchen Erklärung bilden, keine Anwendung.
- 2. Jeder vertragschließende Teil kann dem Generalsekretär des Völkerbundes späterhin mitteilen, daß er beabsichtige, die Anwendbarkeit dieses Protokolls auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Gebiete oder deren Bevölkerungsteile auszudehnen, die den Gegenstand einer nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes abgegebenen Erklärung gebildet haben. In diesem Falle findet das Protokoll auf die in der Mitteilung genannten Gebiete oder Bevölkerungsteile sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbunds Anwendung.
- 3. Ebenso kann jeder vertragschließende Teil zu jeder Zeit erklären, daß dieses Protokoll auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellte Gebiete oder auf einzelne Bevölkerungsteile dieser Gebiete nicht mehr anwendbar sein solle. In diesem Falle findet das Protokoll auf die Gebiete oder Bevölkerungsteile, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintreffen der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes keine Anwendung mehr.
- 4. Jeder vertragschließende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt oder bei der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilung Vorbehalte gemäß Artikel 6 dieses Protokolls wegen der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellter Gebiete oder wegen einzelner Bevölkerungsteile dieser Gebiete machen.
- 5. Der Generalsekretär des Völkerbundes gibt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die auf Grund dieses Artikels empfangenen Erklärungen und Mitteilungen bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003147
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