Artikel 14.
Dieses Protokoll kann gekündigt werden.
Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen, der sie allen Mitgliedstaaten und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
Die Kündigung gilt nur für den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, der gekündigt hat, und wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003146
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