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Artikel 7 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 7

(1) Die Sperrzüge (Sperrwagen) können vom Grenzkontrollpersonal jedes der beiden Staaten begleitet werden. Das Grenzkontrollpersonal des Durchgangsstaates darf den Begleitdienst im Ausgangsstaate beginnen und beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich befördert.

(2) Die Zollorgane beider Staaten sind, soweit es zur Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, befugt, nach den Bestimmungen ihres Staates das in den Personenwagen befindliche Handgepäck sowie die Reisenden zu überprüfen. Sie können in solchen Fällen Waren, die erfahrungsgemäß geschmuggelt werden, unter zollamtliche Überwachung nehmen.

(3) Das aufgegebene Reisegepäck und das Expreßgut, Güter in geschlossenen Güterwagen oder in Behältern sowie Postsendungen – auch in Postwagen – sind von den Zollorganen des Ausgangsstaates für die Durchfuhr unter Raumverschluß zu legen. Bei offenen Güterwagen erfolgt die Sicherung der Nämlichkeit der Waren nach dem Ermessen der Zollorgane. Die Zollorgane des Durchgangsstaates werden die angelegten Zollverschlüsse anerkennen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, auch eigene Verschlüsse anzulegen.

(4) Die Überwachung der zur Durchfahrt bestimmten, mit Waren beladenen Wagen regeln die beteiligten Verwaltungen durch besondere Vereinbarung.

(5) Werden im Durchgangsverkehr unter Verantwortung der Eisenbahnen beförderte Waren nicht oder nicht ordnungsgemäß wieder gestellt, haftet die durchfahrende Eisenbahnverwaltung der Zollverwaltung des Durchgangsstaates für die auf diese Waren entfallenden Abgaben. Ihre Haftung entfällt, wenn sie den Untergang der Waren im Durchgangsverkehr nachweist.

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