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Artikel 15 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 15

(1) Wird beim Durchgangsverkehr ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt, so haftet die durchfahrende Verwaltung nach dem Recht des Durchgangsstaates; sie steht dabei für die Eigentumsverwaltung ein. Außer der durchfahrenden Verwaltung haftet auch die Eigentumsverwaltung als Gesamtschuldner.

(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 im Durchgangsverkehr befördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen, die durchfahrende Verwaltung nach dem Recht ihres Staates; sie steht dabei für die Eigentumsverwaltung ein. Eine Haftung der Eigentumsverwaltung ist ausgeschlossen.

(3) Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Bediensteter der durchfahrenden Verwaltung beim Durchgangsverkehr einen Schaden an seiner Person oder an Sachen, die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet die Eigentumsverwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Bedienstete anderer Verwaltungen des Ausgangsstaates, die im Zusammenhang mit dem Durchgangsverkehr dienstlich im Durchgangsstaat tätig sind.

(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind die dafür bestehenden Übereinkommen anzuwenden.

(5) Im Eisenbahn-Postverkehr haften für Sachschäden, die im Durchgangsverkehr eintreten, die beteiligten Verwaltungen des Ausgangsstaates untereinander nach Maßgabe der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen.

(6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im Durchgangsverkehr entstehen, nach dem Recht des Durchgangsstaates zu beurteilen. Soweit danach nur die Eigentumsverwaltung oder nur die durchfahrende Verwaltung haftet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Verwaltung als Gesamtschuldner.

(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Klage.

(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben werden.

(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Verwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

(10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Übereinkommen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkommen eine andere Regelung getroffen ist.

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