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Artikel 14 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 14

(1) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates darf Dienstkleidung tragen. Das Grenzkontrollpersonal und das Personal der Bahnpolizei dürfen Dienstwaffen mit sich führen. Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.

(2) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates bedarf außer eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises keines Legitimationspapieres.

(3) In dienststrafrechtlicher Hinsicht untersteht dieses Personal ausschließlich der Verwaltung, der es angehört.

(4) Die Dienststellen des Ausgangsstaates werden im Durchgangsverkehr tätige Bedienstete in diesem Dienst nicht mehr beschäftigen, wenn die Behörden des Durchgangsstaates dies im dienstlichen Interesse verlangen.

(5) Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Bediensteter des Ausgangsstaates bei oder gelegentlich der Ausübung seines Dienstes im Durchgangsstaat einen Unfall oder erkrankt er, werden die Verwaltungen dieses Staates für ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenpflege in gleichem Maße wie für die eigenen Bediensteten sorgen, wenn seine Überführung in den Ausgangsstaat aus Gesundheitsgründen nicht angebracht ist. Die dabei aufgewendeten Kosten werden ihnen von der Verwaltung, der der erkrankte Bedienstete angehört, ersetzt; Ersatzansprüche und Rückgriffsrechte dieser Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.

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