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Artikel 12 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 12

Das Personal der durchfahrenden Verwaltung übt die eisenbahndienstliche Kontrolle der Reisenden in den Sperrzügen (Sperrwagen) aus. Es ist den Reisenden gegenüber auch zur Ausübung der Bahnpolizei befugt.

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