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Artikel 1 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Teile lassen einen nach den Bestimmungen dieses Abkommens erleichterten Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf folgenden Straßen zu:

  1. a) durch deutsches Gebiet:
  1. 1. deutsche Bundesstraße 31 von der Staatsgrenze bei Schwarzbach bis zur Staatsgrenze bei Melleck mit der Maßgabe, daß mit Kraftfahrzeugen auch die Autobahn Salzburg-München von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad Reichenhall und diese bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 benützt werden dürfen,
  2. 2. deutsche Bundesstraße 305 von der Staatsgrenze bei Schellenberg bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 bei Unterjettenberg und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck;
  1. b) durch österreichisches Gebiet:
  1. 1. österreichische Bundesstraße Nr. 190 von der Staatsgrenze bei Griesen bis zur Bundesstraße Nr. 189 a,
  2. 2. österreichische Bundesstraße Nr. 189 a,
  3. 3. österreichische Bundesstraße Nr. 189 von Lermoos über Reutte zur Staatsgrenze zwischen Ulrichsbrücke und Füssen,
  4. 4. österreichische Bundesstraße Nr. 196 von Ulrichsbrücke über Vils zur Staatsgrenze zwischen Schönbichl und Pfronten.

(2) Ein Abweichen von diesen Straßen ist nicht gestattet. Wird eine Durchgangsstraße unbefahrbar, werden die zuständigen Behörden nach Möglichkeit einen Umleitungsweg zur Verfügung stellen.

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