vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 9

Provisorische Maßnahmen

Nichts in diesem Abkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Flüchtling ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.

Schlagworte

Kriegszeit

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054682

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte