vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 3

Nicht-Diskriminierung

Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054676

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)