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Artikel 30 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 30

Vermögenstransfer

  1. 1. Ein vertragschließender Staat wird im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.
  2. 2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054703

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