Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054675
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