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Artikel 2 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054675

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