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Artikel 15 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 15

Vereinsrecht

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054688

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