vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 13 PornoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1950

§ 13

(1) Von der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung sowie ihrer Abänderung oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende Behörde zu benachrichtigen.

(2) Die Anordnung sowie ihre Abänderung oder Aufhebung sind unverzüglich in jener Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, erfolgen, erforderlichenfalls auch in einer anderen Zeitung, die Ankündigungen gegen Entgelt aufnimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)