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§ 3 Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 3.

(1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058297

alte Dokumentnummer

N4194816686S

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