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Artikel 15 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1949

Artikel 15

Artikel 15. Alle Ratifikationen oder Beitritte, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 erfolgen, werden neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

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