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§ 14b FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2011

§ 14b.

Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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