§ 2.
Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005154
Dokumentnummer
NOR12057293
alte Dokumentnummer
N3199913549U
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