Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 1.
Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von Drogisten, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005148
Dokumentnummer
NOR12057237
alte Dokumentnummer
N3199913487U
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