§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Anleihen: die Teilschuldverschreibungen des Bundes;
- 2. Stückelung: die Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;
- 3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.
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