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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/206

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1998

§ 2

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

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