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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/206

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (vgl. § 4 Abs. 3).

§ 1.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10005119

Dokumentnummer

NOR40219018

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