Artikel 29
Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit nach den steuerlichen Vorrechten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkommen zustehen, Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, wird das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10005080
Dokumentnummer
NOR40085325
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