vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 29

Diplomaten und Konsularbeamte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit nach den steuerlichen Vorrechten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkommen zustehen, Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, wird das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR40085325

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)