Artikel 29 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 29

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056147

alte Dokumentnummer

N3199760661J

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