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§ 8 GSBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

§ 8.

(1) Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des § 1a ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

(2) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats auf das vom Unternehmer bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Eine Rückforderung, die sich nicht aufgrund einer Festsetzung ergibt, ist am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats fällig.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40254839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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