Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
§ 7.
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR40254838
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