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§ 7 GSBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

§ 7.

Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40254838

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