Artikel 6
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven – der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern – erforderlich sind, werden erst dann bei den,Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitgliedstaaten zu den in Artikel 130l des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Zusatzprogrammen leisten, nicht vor.
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