vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 11

(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind. Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1995 wirksam.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) wird der Beschluß 88/376/EWG, Euratom zum 1. Januar 1995 aufgehoben. Verweise auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (1), den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (2) oder den Beschluß 88/376/EWG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu verstehen.

b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen anzuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die vorangegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen auf die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben.

Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte, auf 55 % des BSP jedes Mitgliedstaats begrenzte MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 1994 anzuwenden. Ist Artikel 2 Absatz 7 des genannten Beschlusses anzuwenden, so werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle der MWSt.-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge zugrunde gelegt; diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.

Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994.

____________________

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Beschluß aufgehoben durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)