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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1996/303

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1. 1. 2002 § 7 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 416/2001

§ 2.

(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  1. Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
  2. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .51 Euro
  3. Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gallenkrankheit, Leberkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40025031

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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