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Art. 1 § 1 Verordnung - BMF-BGBl 1995/279

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2020

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen (vgl. Art. II Abs. 7).

Artikel I

Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren Berechtigte Unternehmer

§ 1.

(1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum

  1. 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
  2. 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
  3. 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
  4. 4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40228967

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