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Art. 1 § 2 Verordnung - BMF-BGBl 1995/279

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 279/1995.

Erstattungszeitraum

§ 2.

Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR12054431

alte Dokumentnummer

N3199547506J

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