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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Malawi andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 149/1976) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 11. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. April 1995 außer Kraft.

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