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§ 5 VO-Vergällung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 5.

Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR12054338

alte Dokumentnummer

N3199545181J

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