§ 5.
Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
10004943
Dokumentnummer
NOR12054338
alte Dokumentnummer
N3199545181J
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