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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie, Handel und Fremdenverkehr der Republik Bolivien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 494/1977) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 25. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 2. Oktober 1995 außer Kraft.

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