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§ 119i ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Speicherzeit

§ 119i

Die im Zollinformationssystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen oder den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden überprüft. Die Aufbewahrungsdauer der Daten kann verlängert werden, wenn dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

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