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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1994

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 535/1980) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Oktober 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 11. Dezember 1994 außer Kraft.

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